§ 139 ZPO - Hinweispflicht des Gerichts
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(IP) Der BGH hat in seinem Beschluss vom 10.10.2013 – V ZB 181/12- folgenden Leitsatz formuliert:
„Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO gilt auch im Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Sie erfordert aber nicht allgemeine Ausführungen über die Rechte der Beteiligten, sondern kommt in erster Linie zum Tragen, wenn das Gericht Anlass zu der Annahme hat, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätzt und ihm deshalb ein Rechtsnachteil droht.“
In dieser Entscheidung wird deutlich, dass eine gute Vorbereitung im Verantwortungsbereich des Bieters liegt.
Das vollständige Urteil kann hier abgerufen werden:
BGH, Beschluss vom 10.10.2013 -VZB181/12-
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