Abbruchverfügung
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(IP) Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 01.12.2020 in einem gerichtlichen Eilverfahren über den Antrag eines Eigentümers entschieden. Dieser Antrag richtete sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Abbruchverfügung eines maroden Schuppens des Antragstellers. Das Gericht sieht die Anordnung des Sofortvollzugs mit hohen Hürden verbunden und hält diese nur bei konkreter Gefahrenlage für angemessen.
Grundsätzlich ermöglicht die Landesbauordnung den Bauaufsichtsbehörden zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes den Abbruch baulicher Anlagen zu verfügen, wenn diese nicht genutzt werden und sich im Verfall befinden. Diesen Sachverhalt sah die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück für den maroden Schuppen des Eigentümers als zutreffend und ordnete gleichzeitig den Sofortvollzug an. Die Kreisverwaltung argumentierte die Abbruchverfügung mit einer unwirtschaftlichen Sanierung des Gebäudes sowie mit einem drohenden Einsturz des Schuppens.
Dem Eilantrag des Schuppen-Eigentümers gegen die Abbruchverfügung wurden durch das Verwaltungsgericht Koblenz entsprochen. Unabhängig davon, ob ein zum Abbruch berechtigender baulicher Zustand vorliegt, fehle der Anordnung die notwendige besondere Eilbedürftigkeit. Ein Sofortvollzug komme nur bei eindeutiger Gefahrenlage und in Ausnahmefällen in Betracht. Diene eine Abbruchverfügung vornehmlich der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes, sei zu fordern, dass der Verfallprozess an der baulichen Anlage offensichtlich weit fortgeschritten und irreversibel sei und deren Abbruchwürdigkeit feststehe.
Laut des Verwaltungsgerichts erfülle der Schuppen des Antragstellers nicht die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug – eine konkrete Gefahr für Leib und Leben, sowie bedeutende Sachwerte bestehe nicht. Auch die Instandsetzung sei nicht gänzlich ausgeschlossen. Außerdem hätten bei einer Ortsbegehung 2020 keine Veränderungen am Gebäude innerhalb der letzten beiden Jahre verzeichnet werden können.