(IP/RVR) Der BGH hat entschieden, dass ein Insolvenzverwalter aus seinem Verwertungsrecht nach § 165 InsO an einem Miteigentumsanteil nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks nach §§ 172 ff. ZVG betreiben kann.

Nach § 165 InsO ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die Zwangsversteigerung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse zu betreiben und gemäß § 172 ZVG aus eigenem Recht und ohne einen Vollstreckungstitel die Zwangsversteigerung beantragen. Für dieses Verfahren gelten grundsätzlich die allgemeinen Verfahrensvorschriften, allerdings gibt es daneben einige Besonderheiten – insbesondere das geringste Gebot betreffend. Dieses Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ist auf die Insolvenzmasse beschränkt. Gehört ein Grundstück nicht insgesamt, sondern nur ein Miteigentumsanteil daran zu Insolvenzmasse, so kann der Insolvenzverwalter auch nur bzgl. dieses massezugehörigen Miteigentumsanteils die Zwangsversteigerung nach §§ 172 ff. ZVG betreiben.

Unbenommen bleibt ihm daneben die Ausübung des dem Schuldner zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 Abs. 1 BGB. Insoweit kann er gemäß § 753 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 180, 181 ZVG die Teilungsversteigerung betreiben.

Das Verfahren der Teilungsversteigerung sowie die Insolvenzverwalterversteigerung sind streng voneinander zu trennen. So ist die Teilungsversteigerung allein nach den für sie geltenden Bestimmungen durchzuführen. Das geringste Gebot ist nach § 182 ZVG festzustellen, nicht aber nach den für die Insolvenzverwalterversteigerung geltenden Vorschriften §§ 174, 174a ZVG.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Beschluss vom 26.04.2012, Az. V ZB 181/11


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