Auch zum "Schnellverfahren" übergehen
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(IP) Hinsichtlich des Widerspruchs zu einer kommunalen Beseitigungsanordnung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis mit Leitsatz entschieden.
„1. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.
2. Kann die Behörde bei dringendem Handlungsbedarf sogar ohne vorausgehenden Verwaltungsakt im Wege des Verwaltungszwangs vorgehen, so muss es ihr - ebenso und erst recht - möglich sein, zu dem "Schnellverfahren" des § 18 Abs. 2 SVwVG überzugehen, wenn sich die Gefahrenlage nach Erlass einer Beseitigungsanordnung intensiviert oder wenn diese sich, z.B. aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse, dringlicher als zunächst angenommen darstellt.“
Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks und Miteigentümerin eines Flurstücks. Die Grundstücke befanden sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für diesen Bereich ein „reines Wohngebiet“ festsetzte. Die Fläche des Flurstücks war als „mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten“ zu belastende Fläche dargestellt. Über die nordöstliche Ecke des Flurstücks verlief eine Straße, die als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ im Bebauungsplan dargestellt war. Darauf errichtete die Klägerin auf der östlichen Grenze des Grundstücks eine Zaunanlage, und zwar so, dass diese (auch) auf der Fläche stand, die im Bebauungsplan als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich“ dargestellt war. Demzufolge forderte der Beklagte die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, den Zaun sofort zu beseitigen, setzte den Sofortvollzug für die Dauer von drei Tagen nach Zustellung des Bescheides aus und drohte ihr für den Fall, dass sie der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR an. Zur Begründung war in dem Bescheid ausgeführt, die Zaunanlage sei auf einer Fläche errichtet worden, die im Bebauungsplan als Verkehrsfläche ausgewiesen sei. Bauliche Anlagen wären so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, dass sie die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdeten. Eine nachträgliche Genehmigung sei nicht möglich.
Die Klägerin erhob Widerspruch gegen diesen Bescheid. Ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wies das Verwaltungsgericht zurück.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: