(IP) Hinsichtlich der hinreichend bestimmten Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung entschied der Bundesgerichtshof. Auf Antrag der Gläubigerin hatte das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Schuldner angeordnet. Es bestimmte den Versteigerungstermin und ordnete die öffentliche Bekanntmachung des Termins im Staatsanzeiger für das Land Hessen und im Internetportal an. In der im Staatsanzeiger veröffentlichten Terminsbestimmung wurde das Grundstück unter Angabe der Gemarkung sowie der Straße und Hausnummer bezeichnet. Die in dem Zwangsversteigerungsportal veröffentlichte Terminsbestimmung enthielt zusätzlich die Angabe des Ortsnamens samt Postleitzahl. Der Verkehrswert des Grundstücks war auf 170.000 € festgesetzt worden. In dem Versteigerungstermin blieben die Beteiligten Meistbietende mit einem Bargebot von 137.000 €. Das Amtsgericht hatte ihnen den Zuschlag erteilt.

Die Zuschlagsbeschwerde, die die Schuldner auf eine fehlerhafte Terminsbestimmung stützen, war in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgten sie ihren Antrag auf Versagung des Zuschlags weiter.

Der BGH entschied in seinem Leitsatz: „1. Die Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung nur unter Angabe der Gemarkung genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG regelmäßig nicht, wenn die Gemarkung für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt.

2. Wird der Versteigerungstermin in beiden gemäß § 39 Abs. 1 ZVG zur Wahl gestellten Veröffentlichungsmedien bekannt gemacht, liegt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung auch dann vor, wenn nur in einer der beiden Veröffentlichungen der Ortsname genannt ist.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 53/12


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