Beschlagnahme kein Veräußerungsverbot
Lesezeit: 2 Minuten
(IP) Hinsichtlich Teilungsversteigerungsverfahren hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden. „Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 ZVG), wenn sie das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrifft und von dem Gläubiger eines Gesellschafters der GbR betrieben wird, der den Anteil des Gesellschafters an der GbR und dessen Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat“.
Die Beteiligte zu 6, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehend aus den Beteiligten zu 3 und 4 (GbR), war Eigentümerin eines Wohnungseigentums. Als Gläubigerin des Beteiligten zu 3 erwirkte die Beteiligte zu 1 (Pfändungsgläubigerin) beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den dessen Anteil an der Gesellschaft einschließlich seines Auseinandersetzungsanspruchs gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. In der Folgezeit kündigte sie die Gesellschaft. Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft am Wohnungseigentum an und ließ einen Zwangsversteigerungsvermerk ins Wohnungsgrundbuch eintragen.
Danach veräußerte die GbR den Grundbesitz an den Beteiligten zu 2 (Erwerber), der als neuer Alleineigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Das Amtsgericht hatte darauf das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Pfändungsgläubigerin hatte das Landgericht dann diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens ans Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebte die GbR die Wiederherstellung des Aufhebungsbeschlusses. Die Pfändungsgläubigerin wandte sich mit ihrer Rechtsbeschwerde dagegen, da ihrem Antrag nicht entsprochen worden sei, das Grundbuch im Hinblick auf die aus ihrer Sicht unzutreffende Eintragung des Erwerbers als Eigentümer von Amts wegen berichtigen zu lassen.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: