Die Geschäftsführung ohne Auftrag betreffend
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(IP) Hinsichtlich der Möglichkeit einer Zwangsversteigerung bei Erbauseinandersetzung verschiedener Parteien hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.
„Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag finden neben der Regelung über die Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 BGB Anwendung.“
Die Klägerin nahm den Beklagten auf anteilige Kostenerstattung für die Erteilung eines Erbscheins in Anspruch. Der verstorbene Vater der Parteien, der kein Testament hinterlassen hatte, wurde im Wege der gesetzlichen Erbfolge von seiner Ehefrau zur Hälfte, und den weiteren Parteien des Revisionsverfahrens zu je 1/6 beerbt. Zum Nachlass gehörte auch ein Hausgrundstück. Die Klägerin beantragte bei dem zuständigen Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, der ihr auch erteilt wurde. Dann wurden die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Vater der Parteien als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Das Nachlassgericht stellte der Klägerin für den Erbscheins einen Betrag von knapp 2 000 € in Rechnung. Darauf verstarb die Mutter der Parteien, die aufgrund testamentarischer Erbfolge durch den Beklagten beerbt wurde.
Die Klägerin hatte den Beklagten und seinen Bruder darauf auf anteilige Erstattung der Kosten für die Erteilung des Erbscheins in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hatte ihn und seinen Bruder in Folge auch dazu verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden sei.
Der BGH entschied: „Rechtsfehlerfrei … hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich, … oder aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag … auf Erstattung der anteiligen Kosten für die Beantragung des Erbscheins zusteht.“
„Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 683 BGB nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. In der Beantragung des Erbscheins durch die Klägerin für die Erbengemeinschaft liegt ein jedenfalls auch fremdes Geschäft. In diesen Fällen wird regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet“. Als mögliche Alternative aber fügt der BGH hinzu:
„Zu denken ist ferner an eine beabsichtigte Zwangsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, die … ebenfalls ohne vorherige Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch möglich ist. Ein Zurückstellungsgrund liegt auch vor, wenn die Beschaffung der zur Berichtigung erforderlichen Unterlagen unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereitet“.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: