Nach dem vom Bundesverfassungsgericht gefällten Urteil ist es jetzt amtlich:

Die Erbschaftssteuer ist verfassungswidrig

Bisher wurden bei Immobilien und Grundstücken niedrigere Werte zur Berechnung der Steuer angesetzt als bei Barvermögen und Wertpapieren, hier wurde der volle Wert zugrunde gelegt.

Auch bei Betrieben wurde keine einheitliche Rechnung aufgemacht. Erben von Kleinbetrieben kamen schlechter weg, als die Erben eines Großbetriebs.

Von den Karlsruher Richtern wurde nun gefordert, ein System zu schaffen, dass als Grundlage zur Berechnung der Steuern den tatsächlichen Vermögenswert ermittelt. In diesem Fall ist es dann egal, um welche Art Vermögen es sich handelt. Somit kommt die Frage auf, ob Erben von Wohneigentum in Zukunft schlechter gestellt sind. Vergünstigungen, die im Sinne des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, sollen aber gewährt werden. Die Schaffung von Wohnraum gehört zum Gemeinwohl, daher kann der Gesetzgeber Immobilien auch weiterhin milder besteuern.

Auch für Erben von Betrieben können Privilegien geschaffen werden. Beispielsweise kann der Erhalt von Arbeitsplätzen zu einer niedrigeren Steuer führen, dies ist aber seitens des Gerichtes nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Es kam die Überlegung auf, Betriebserben, die den ererbten Betrieb mindestens 10 Jahre weiterführen, komplett von der Steuer zu befreien.

Im Einzelnen könnte es folgende Änderungen geben:

Bebaute Grundstücke:
Die bisherigen Freibeträge wurden seitens des Gerichtes nicht reklamiert, allerdings soll zukünftig ein realistischer Immobilienwert zugrunde gelegt werden. Das würde bedeuten, dass auch bei gleich bleibenden Freibeträgen höhere Steuern bezahlt werden müssten. Eine Privilegierung von Immobilien ist allerdings möglich.

Betriebsvermögen:
Die zurzeit gültige dreifache Begünstigung eines Betriebserben wurde ebenfalls nicht in Frage gestellt, aber auch hier sollte der tatsächliche Unternehmenswert ermittelt werden.

Anteile an Kapitalgesellschaften:
Hier werden bei der Bewertung meist nicht die tatsächlichen Werte ermittelt.

Land- und Forstwirtschaft:
In diesem Fall werden die Steuern aus den Erträgen errechnet, was verfassungswidrig ist. Der Betrieb als solches wird durchschnittlich mit 10% seines Verkehrswertes veranschlagt, dazu dürfen noch die Schulden abgezogen werden, die auf dem Betrieb lasten.

Unbebaute Grundstücke:
Das Gericht hat festgestellt, dass die Grundstückswerte bis Ende 2006 auf dem Stand von 1996 eingefroren wurden, daher waren die Werte nicht mehr relevant.