(IP/RVR) „Der Ersteher eines Grundstücks, das nach vorangegangener Zwangsverwaltung zwangsversteigert worden ist, ist nicht Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters. Hat der Verwalter gegen einen Mieter einen Titel auf Räumung und Herausgabe des der Beschlagnahme unterliegenden Mietobjekts erstritten, kann der Ersteher die Erteilung einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung dieses Titels gemäß § 727 ZPO jedenfalls nach der Beendigung der Zwangsverwaltung nicht verlangen.“ So der Leitsatz des BGH-Beschlusses vom 14.06.2012.

In der Entscheidungsbegründung stellt der BGH hierbei insbesondere auf zwei Punkte ab:

1. Der Ersteher erwirbt im Zwangsversteigerungsverfahren mit der Erteilung des Zuschlags gem. § 90 Abs. 1 ZVG durch staatlichen Hoheitsakt originäres Eigentum. Das Eigentum ist weder vom ursprünglichen Eigentümer abgeleitet noch übertragen, sondern es wird in der Person des Erstehers neu begründet. Wenn der Ersteher demnach nicht einmal Rechtsnachfolger des Voreigentümers ist, kann im Hinblick auf den Zwangsverwalter, welcher lediglich die Befugnisse des Eigentümers ausübt, nichts anderes gelten.

2. Zwar tritt der Ersteher gem. § 57 ZVG i.V.m. § 566 BGB mit Zuschlag in bestehende Mietverhältnisse ein – wobei hierbei auch der vertragliche Rückgabeanspruch des Vermieters umfasst ist, wenn das Mietverhältnis bereits wirksam gekündigt wurde – allerdings Erlöschen mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung die Wirkungen der Beschlagnahme und die hieran geknüpften Verwalterbefugnisse. Der Zwangsverwalter hält somit keinerlei Rechtsposition mehr inne, in die der Ersteher durch den Eigentumserwerb einrücken könnte.

Abschließend weist der BGH darauf hin, dass auch kein praktisches Bedürfnis an einer Titelumschreibung gem. § 727 ZPO besteht. Dem Ersteher ist schließlich durch § 93 Abs. 1 S. 1 ZVG die Möglichkeit eröffnet, die Räumung und Herausgabe der Räume im Wege der Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH Beschluss vom 14.06.2012, Az. VII ZB 48/10


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