Fehlen der CE-Kennzeichnung allein ist keine mangelhafte Leistung
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(IP) Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat sich mit Leitsatz mit der Berechtigung von Mängelrügen und den daraus resultierenden etwaigen Kostenforderungen beim Bau geäußert.
„Das Fehlen der CE-Kennzeichnung an Fenstern und Rollläden allein rechtfertigt nicht die Annahme einer mangelhaften Leistung des Fensterbauers.“
Im Urteil führten die Richter weiter aus: „Grundsätzlich kann der Besteller zwar Mängelrechte nur nach einer Abnahme geltend machen ... Allerdings bestehen die Mängelgewährleistungsrechte auch ohne Abnahme, wenn ein reines Abrechnungsverhältnis vorliegt ... . Voraussetzung für ein Abrechnungsverhältnis im Falle eines Vorschussverlangens ist, dass der Besteller den (Nach-)Erfüllungsanspruch nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann ..., weil dann nur noch auf Geld gerichtete Ansprüche in Betracht kommen ...
Zum einen kann ein solches Abrechnungsverhältnis entstehen, wenn der den Vorschuss zur Mangelbeseitigung begehrende Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen, also endgültig und ernsthaft eine (Nach-)Erfüllung durch ihn ablehnt, selbst für den Fall, dass die Selbstvornahme nicht zu einer mangelfreien Herstellung des Werks führt ... Darüber hinaus liegt ein Abrechnungsverhältnis vor, weil die Kläger zunächst Schadensersatz statt der Leistung begehrt haben. Es war ihnen zwar eröffnet, ihre Klage auf einen Vorschussanspruch umzustellen ... Allerdings schließt die ursprüngliche Wahl des Schadensersatzes statt der Leistung ihren Erfüllungsanspruch endgültig aus“.
Die Kläger begehrten vom Beklagten Vorschuss zur Mängelbeseitigung nach Einbau von Türen- und Fensterelementen samt Rollläden. Sie hatten den Beklagten, der eine Firma für den Einbau von Türen und Fenstern betrieb, zuvor mit der Lieferung und Montage von Fenster- und Türelementen samt Rollläden für ihr Wohnhaus beauftragt. Der Beklagte ließ die Fenster- und Türenelemente herstellen und führte die Arbeiten aus. Für die Fenster bestanden Leistungserklärungen der Herstellerin, während streitig ist, ob sie auch eine CE-Kennzeichnung aufwiesen. Für die Rollläden lagen aber weder Leistungserklärungen noch eine CE-Kennzeichnung vor. Die Kläger zahlten die Vergütung. Als sie nach Fertigstellung schwarze Kanten und unsaubere Gehrungen der Fensterelemente bemerkten, forderten sie den Beklagten mehrfach zur Nachbesserung auf – und leiteten dann ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht ein.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: