(IP) Hinsichtlich Rückzahlung von Anwaltshonorar zur Masse hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Der Kläger begehrte von den beklagten Rechtsanwälten Rückzahlung von Anwaltshonorar zur Masse, dass die Beklagten von dem Rechtsschutzversicherer des Schuldners erhalten hatten. Vom Amtsgericht München war ein Verbraucherinsolvenzverfahren über den Schuldner eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt worden. Die Schuldnerin erteilte darauf den Beklagten, Rechtsanwälten in Österreich, den Auftrag, sie in einem Zwangsversteigerungsverfahren wegen eines in Österreich gelegenen Grundstücks zu vertreten. Die Beklagten, die keine Kenntnis vom Insolvenzverfahren hatten, holten die Kostendeckungszusage des deutschen Rechtsschutzversicherers des Schuldners für ihre Tätigkeit und übernahmen die Vertretung. In der Folgezeit erlangten die Beklagten Kenntnis vom laufenden Insolvenzverfahren - und der Kläger gab das Grundstück aus einem eventuellen Insolvenzbeschlag frei. Die Honorarnote der Beklagten wurde von dem Rechtsschutzversicherer, der seinerseits von dem Insolvenzverfahren keine Kenntnis hatte, an die Beklagten bezahlt. Der Kläger verlangte darauf diesen Betrag wieder heraus. Er hielt die deutschen Gerichte für international zuständig.

Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen.

Der BGH beschied:

„Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, selbst wenn die deutschen Gerichte international zuständig wären. Denn jedenfalls fehlte es dann an der Anspruchsvoraussetzung“.

„Jedenfalls war mit der erfolgten Freigabe des Grundstücks konkludent die Freigabe des damit verbundenen Freistellungsanspruchs wegen Rechtsstreitigkeiten das Grundstück betreffend gegen den Rechtsschutzversicherer verbunden, solange die Rechtsschutzversicherung fortbesteht. Der Kläger konnte die Rechtsschutzversicherung für die Masse bedingungsgemäß selbst ohne Freigabe nicht in Anspruch nehmen. Mit der Freigabe waren schlüssig die Rechte umfasst, die die Geltendmachung der Rechte am Grundstück tatsächlich erst ermöglichten. Die Nichtfreigabe des Anspruchs gegen die Rechtsschutzversicherung das Grundstück betreffend hätte der Schuldnerin geschadet, ohne der Masse zu nutzen. So kann die Freigabeerklärung nach Treu und Glauben nicht verstanden werden.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZA 16/14


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