Keine materielle Rechtskraft für den Schadensprozess
Lesezeit: 2 Minuten
(IP) Hinsichtlich Bindungswirkung eines verfügungsaufhebenden Urteils im Schadensersatzprozess hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit Leitsatz entschieden.
„Der im Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidung kommt keine materielle Rechtskraft für den Schadensprozess zu.“
Die Parteien stritten um Schadensersatz wegen einer nach Auffassung der Klägerin ungerechtfertigten Anordnung einer einstweiligen Verfügung, durch die auf Antrag der Beklagten die Beherbergung von Flüchtlingen in ihrem Hotel- und Ferienwohnungskomplex untersagt worden war. Die Klägerin betrieb ein Hotel, das in der Rechtsform des Wohn- und Teileigentums errichtet worden war. Das Wohnungseigentum bestand aus 134 einzelnen Apartments und dem aus einem Restaurant mit Café und Bierkeller bestehenden Teileigentum, das zu gastronomischen Zwecken genutzt werden durfte.
Die mit der Klägerin verbundenen Firmen waren Eigentümer des Teileigentums und der Wohneinheiten. Darüber hinaus hatte die Klägerin fast alle weiteren Apartments der anderen Wohnungseigentümer zur Erweiterung des Hotelbetriebs gepachtet und die wesentliche Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen übernommen, wozu unter anderem ein Schwimmbad, eine Sauna, ein Fitnessraum, Tiefgaragen, eine Klima-, Telefon- und Heizungsanlagen gehörten.
Dann schloss die Klägerin mit dem Ministerium für Inneres ihres Landes einen Vertrag über die Unterbringung und Verpflegung von diversen Personen und nahm erste Flüchtlinge aus dem Grenzdurchgangslager auf. Den Betrieb des Schwimmbades, des Sauna- und Fitnessbereichs sowie das öffentliche Angebot zur Nutzung des Restaurants, eines Kosmetikstudios und der Tiefgaragen stellte sie ein.
Gegen die Beherbergung der Flüchtlinge wandten sich die Beklagten, die Eigentümer von insgesamt elf Wohneinheiten in dem betroffenen Gebäudekomplex sind, von denen sie einige an die Klägerin vermietet hatten und weitere Einheiten gesondert als Ferienwohnungen anboten. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht eine einstweilige Verfügung und untersagte der Klägerin, die Räumlichkeiten für die Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung zu stellen. Außerdem wurde die Klägerin verpflichtet, bereits erfolgte Belegungen unverzüglich zu beenden. Daraufhin wurden die bereits im Hotel untergebrachten Personen in den folgenden Wochen nach und nach in andere Unterkünfte verlegt und zunächst keine weiteren Flüchtlinge aufgenommen.
Gegenüber dem Land rechnete die Klägerin nur eine Teilsumme der vereinbarten Übernachtungen ab und forderte es auf, den bis dahin wegen der ausgefallenen Übernachtungen entstandenen Schaden auszugleichen.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: