Kriterien der Zustellung eines Schriftstücks
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(IP) Hinsichtlich aller möglicher Adressvarianten bei der Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks hat sich das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) entschieden.
„Nach § 177 ZPO kann das Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird. Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung oder in dem Geschäftsraum nicht angetroffen, kann das Schriftstück gemäß § 178 Abs. 1 ZPO in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner ... oder in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person ... zugestellt werden. Ist die Zustellung ... nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist ... Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt“.
Der Antragsteller wehrte sich gegen eine Androhung der Ersatzvornahme in Bezug auf eine Wiederherstellungsanordnung hinsichtlich eines Knicks (einer heckenartigen Grenzbebauung). Er war Eigentümer eines Flurstücks. Zwischen den Beteiligten bestand Streit darüber, ob die Grenze des Grundstücks in Form eines Knicks verlaufe und ob diese geschädigt wurde. Darauf erhielt der Antragsteller eine Aufforderung zur Anhörung hinsichtlich der möglichen Schädigung des Knicks. Er äußerte sich nicht.
Dann erließ der Antragsgegner eine Wiederherstellungsanordnung, mit der er verpflichtet wurde, den Knick auf dem genannten Grundstück wiederherzustellen, mit knicktypischen Gehölzen zu bepflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Ablagerungen seien vollständig zu entfernen, das erstellte Heckenloch auf einer Länge von vier Metern sei zu schließen, die an der westlichen Seite des Schuppens aufgestellten Sichtschutzmaßnahmen und die Vorbaumaßnahmen auf dem Knick seien zu entfernen. Zudem seien geschädigte Gehölze und entstandene Bewuchslücken durch das Pflanzen knicktypischer Gehölze zu schließen beziehungsweise zu ersetzen. Dieser Bescheid wurde per Postzustellungsurkunde zustellen. Adressiert war er an den Antragsteller unter einer bestimmten Adresse. Handschriftlich berichtigte der Postzusteller die Adresse und ersetzte die Straße. Den Bescheid legte er in den zur Adresse gehörenden Briefkasten, da eine Übergabe nicht möglich war.
Der Antragsteller reagierte auch auf diesen Bescheid nicht – er habe ihn nicht erhalten argumentierte er im Gerichtsverfahren. Er habe zum betreffenden Zeitpunkt nicht an der Zustellungsadresse gelebt. Das konnte ihm das Gericht nicht widerlegen und stimmte seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zu.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: