Kündigung bei unterlassener Zahlung
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(ip/pp) Die Nichtzahlung von Trinkwasseranschlusskosten berechtigt den Vermieter zu sofortiger Kündigung - das entschied das Brandenburger Oberlandesgericht (OLG) in einem jüngst gefällten Urteil. Bei Trinkwasseranschlusskosten nämlich handelt es sich um generell umlagefähige Nebenkosten, deren Nichtzahlung zur schärfsten Reaktion des Mietrechts befähigt.
Derartige Zahlungsbescheide von Wasser- und Bodenverbänden ergehen in aller Regel gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer, der die dadurch entstehenden Summen auf vertraglicher Grundlage auf den Mieter umwälzen kann - wie andere Nebenkosten auch. Da in diesem Fall aber im Außenverhältnis allein der jeweilige Vermieter oder Verpächter zahlungsverpflichtet ist, stellt dies ein besonders Charakteristikum der Nebenkostenumlage dar, das seine eigene Position gegenüber dem betreffenden Mieter nur noch stärkt.