Kündigungsverbot nicht anwendbar
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(ip/pp) Die Möglichkeiten eines Treuhänders bei der Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft hatte der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell abzuwägen. Über das Vermögen des betreffenden Schuldners war das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet- und der Kläger zum Treuhänder bestellt worden. Der Schuldner war Genosse der Beklagten und nutzte eine ihrer Wohnungen.
Der Kläger kündigte die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft und forderte die Beklagte auf, das aktuelle Geschäftsguthaben des Schuldners mitzuteilen. Die Beklagte wies die Kündigung zurück. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben - mit dem Antrag festzustellen, dass die Mitgliedschaft des Schuldners in der Beklagten durch die Kündigung beendet sei. Die Klage war in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.
In letzter Instanz argumentierte der BGH: Mit Recht habe das Berufungsgericht den Kläger im Grundsatz für berechtigt gehalten, die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Beklagten zu kündigen. In der Insolvenz des Mitglieds einer Genossenschaft stehe das Recht, die Mitgliedschaft zu kündigen mit dem Ziel, den zur Insolvenzmasse gehörigen Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 73 GenG) zu realisieren, dem Insolvenzverwalter zu. Richtig sei auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO auf den Fall einer Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Insolvenzverwalter nicht unmittelbar anwendbar sei. Nach ihrem Wortlaut betreffe diese Vorschrift das Mietverhältnis über die Wohnung des Schuldners. Zwar sei mit der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft regelmäßig auch ein Dauernutzungsverhältnis über eine Wohnung verbunden. Beide Rechtsverhältnisse wären aber voneinander zu unterscheiden. Das Kündigungsverbot des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gelte infolgedessen unmittelbar allenfalls für das Dauernutzungsverhältnis.
„Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar.“
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