Mit Beschluss auch Anlagen zustellen
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(IP) Über die ordnungsgemäße Vollziehung einer einstweiligen Verfügung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden.
„Die wirksame Vollziehung einer Unterlassungsverfügung, die bereits mit einer Ordnungsmittelandrohung versehen ist, erfordert, dass der Schuldner Umfang und Inhalt des Verbotes zweifelsfrei ermitteln kann. Eine ohne Begründung versehene Beschlussverfügung, die auf Anlagen Bezug nimmt, wird daher nur dann wirksam vollzogen, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst auch die Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss über Inhalt und Reichweite des Verbots geben.“
Die Antragstellerin hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Antragsgegnerin eine angeblich irreführende Internet-Werbung untersagt werden sollte. Die Antragsgegnerin hat Widerspruch eingelegt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Daraufhin haben die Parteien das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat darauf die Kosten des Eilverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Gegen diese Beurteilung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin - mit der sie verlangt, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das Gericht begründet seinen Entscheid noch konkret: „Die wirksame Vollziehung einer Unterlassungsverfügung, die - wie hier - bereits mit einer Ordnungsmittelandrohung versehen ist, erfordert, dass der Schuldner Umfang und Inhalt des Verbotes zweifelsfrei ermitteln kann. Aus diesem Grund wird eine ohne Begründung versehene Beschlussverfügung, die auf Anlagen Bezug nimmt, nur dann wirksam vollzogen, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst auch zumindest diejenigen Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss über den Inhalt und die Reichweite des Verbots geben können. Hierzu gehören in jedem Fall Anlagen, auf die im Verbotstenor verwiesen wird, sowie in der Regel auch die Antragsschrift, die in Ermangelung einer Beschlussbegründung zur Ermittlung des Verbotskerns herangezogen werden kann. Ob darüber hinaus die Zustellung weiterer Anlagen für eine wirksame Vollziehung erforderlich ist, hängt davon ab, ob der Schuldner ihnen weitere Anhaltspunkte über Inhalt und Umfang des ausgesprochenen Verbots entnehmen kann“.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: