Möglich, wenn Wiederaufnahmegrund ein Zuschlagsversagungsgrund ist
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(IP) Hinsichtlich der Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach rechtskräftigem Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.
„Gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO statthaft, wenn es sich bei dem Wiederaufnahmegrund um einen Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 100 ZVG handelt (hier: Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).“
Der Schuldner war Eigentümer eines Grundstücks. Auf den Antrag der Beteiligten ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes an. Der Schuldner erteilte darauf seiner Ehefrau eine Vertretungsvollmacht. Im Versteigerungstermin erhielt ein weiterer Beteiligter den Zuschlag. Die dagegen vom Schuldner, vertreten durch seine Ehefrau, eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht zurück.
Gestützt darauf, während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens unerkannt geschäfts- und prozessunfähig gewesen zu sein, hat der Schuldner beim Landgericht die Wiederaufnahme des Zwangsversteigerungsverfahrens und die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses beantragt. Das Landgericht hat den Antrag als nicht statthaft verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Damit verfolgt der Schuldner sein Ziel der Wiederaufnahme des Zwangsversteigerungsverfahrens weiter.
Das Beschwerdegericht meinte demgegenüber, der Antrag auf Wiederaufnahme des Zwangsversteigerungsverfahren sei nicht statthaft. Mit der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses und der Verteilung des Erlöses sei das Zwangsversteigerungsverfahren beendet. Nachdem über die sofortige Beschwerde des Schuldners entschieden worden sei, sei auch die außerordentliche Beschwerde nicht mehr gegeben.
Gegenüber formulierte der Bundesgerichtshof: „Die sogenannte Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss wäre hier zwar grundsätzlich statthaft. Denn der Schuldner beruft sich auf den absoluten Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG; dieser liegt vor, wenn die Zwangsversteigerung sich gegen einen prozessunfähigen Schuldner richtet, weil Zustellungen an ihn nicht wirksam erfolgt sind. …. Zulässig wäre sie aber nur, wenn die (reguläre) Beschwerdefrist ungenutzt verstrichen ist; gegen Entscheidungen letzter Instanz findet sie nicht statt. Ist die sofortige Beschwerde eingelegt und (letztinstanzlich) zurückgewiesen worden, ist die sog. Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft.“
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: