Nur bei sichtbarer Auswirkung auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung
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(IP) Hinsichtlich Nutzungsausfallschadens in Sachen Nichtverfügbarkeit einer neu zu errichtenden Eigentumswohnung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
„… kann der deliktisch bedingte Entzug von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, einen Vermögensschaden bewirken. Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss allerdings Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist … Diese für eine deliktische Haftung entwickelten Grundsätze des Großen Senats für Zivilsachen hat der Bundesgerichtshof auf die Vertragshaftung übertragen … Dem Fall der Besitzentziehung hat der Bundesgerichtshof den Fall gleichgestellt, dass der Geschädigte noch nicht im Besitz der erworbenen Wohnung war …, da auch in diesem Fall der Erwerber schutzwürdig sei. Begrenzt ist der Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens lediglich von vornherein auf diejenigen Fälle, in denen sich der Umstand, dass die Nutzung einer erworbenen Eigentumswohnung vorenthalten wird, tatsächlich signifikant auf die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Erwerbers auswirkt.“
Die Kläger verlangten von der Beklagten den Ersatz ihres Nutzungsausfallschadens für einen Zeitraum, in dem sich die Beklagte mit der Verschaffung und Übergabe einer neu errichteten Eigentumswohnung in Verzug befand. Sie betrieben u.a. ein Verfahren, mit dem sie Schadensersatzansprüche, insbesondere den Mietzins für eine in der betreffenden Zeit genutzte Ferienwohnung geltend machten.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: