Rechtsschutzbedürfnis kann verneint werden
Lesezeit: 2 Minuten
(IP) Hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckungsabwehrklage, die der Schuldner während eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens erhebt, hat der Bundesgerichtshof entschieden.
“Bei Einlegung der Beschwerde des Klägers warf die Rechtssache die grundsätzlich bedeutsame Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht, die der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens erhebt und die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt. Dieser Zulassungsgrund ist entfallen, weil die Frage durch Urteil des Senats ... entschieden worden ist. Die Revision des Klägers wäre dennoch zuzulassen, wenn sie nach der Klärung der Rechtsfrage durch den Senat Aussicht auf Erfolg hätte; sonst ist sie zurückzuweisen“.
„Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise zu verneinen sein. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient“.
Der Kläger war Miteigentümer eines Grundstücks, das mit zwei Sicherungsgrundschulden zugunsten zweier Beklagter belastet war. Die Beklagten betrieben die Zwangsversteigerung. Die Beschlagnahme war erfolgt. Dann erhob der Kläger gegenüber beiden Beklagten die Einrede der Verjährung hinsichtlich früherer Zinsen und forderte den Austausch der Titel bzw. eine dahingehende Zusage. Dies lehnten die Beklagten unter Hinweis auf den angesetzten Versteigerungstermin ab.
Mit der Vollstreckungsabwehrklage wollte der Kläger darauf die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der zu einem früheren Zeitpunkt fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig erklären lassen. Das Landgericht hatte die Klage aber als unzulässig abgewiesen und das Oberlandesgericht hatte die Berufung zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision richtete sich die Beschwerde des Klägers.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: