Riskante Geschäfte
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(IP) Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat in einem Urteil am 07.05.2021 entschieden: Ein Immobilienmakler muss seinen Auftraggeber vor möglichen Risiken beim Grundstücksgeschäft warnen. Bestehen Zweifel über die Zahlungsfähigkeit eines Interessenten, ist der Makler sogar verpflichtet, von der Veräußerung abzuraten. Entstehen dem Kaufinteressenten daraufhin finanzielle Nachteile, ist der Immobilienmakler dafür nicht haftbar.
Im vorliegenden Fall beauftragte ein Grundstückseigentümer den Makler mit dem Verkauf seines Anwesens im Landkreis Bad Dürkheim. Daraufhin meldete sich eine Interessentin aus Neustadt, die die Immobilie besichtigte und mit dem Eigentümer Verkaufsgespräche führte. Ein Kaufvertrag kam daraufhin jedoch nicht zustande und das Anwesen wurde anderweitig veräußert.
Die enttäuschte Kaufinteressentin warf daraufhin dem Makler vor, den Vertragsabschluss mit ihr unrechtmäßig vereitelt zu haben. Er hätte nicht das Recht, den Verkäufer vor diesem Geschäft zu warnen. Beide Vertragsparteien seien sich bereits per Handschlag einig gewesen. In festem Vertrauen auf diesen Kauf, hatte die Neustadterin bereits mit den Umzugsvorbereitungen begonnen. Für das Ausräumen und spätere Wiedereinräumen ihres eigenbewohnten Anwesens, sowie für insgesamt über 2100 Arbeitsstunden Ihrer Umzugshelfer seien Aufwendungen in Höhe von fast 30.000 € entstanden. Diese wollte die Klägerin nun als Schadensersatz vor Gericht geltend machen.
Die Klage vor dem Landgericht blieb allerdings erfolglos. Die Zivilkammer sah es als Pflicht des Immobilienmaklers, seinen Auftraggeber auf entsprechende Zweifel bzgl. der Käufer-Bonität hinzuweisen. Im vorliegenden Falle habe noch kurz vor dem Notar-Termin keine Finanzierungsbestätigung vorgelegen. Außerdem habe eine Bank die Finanzierung der Kaufnebenkosten abgelehnt.
Der entstandene Schaden sei dem eigenen Verhalten der Kaufinteressentin zuzuschreiben. Ein Immobilienkauf könne aus vielfältigen Gründen bis zum Notar-Termin immer noch scheitern. Auch die angeführte Anzahl an Arbeitsstunden erachtete die Zivilkammer als nicht nachvollziehbar und überhöht. Die entstandenen Kosten für die verfrühten Umzugsvorbereitungen muss die Neustadterin somit selbst tragen. Die eingelegte Berufung der Klägerin wurde zurückgenommen.