(IP) Über die Genehmigung eines Antrages auf Versagung des Zuschlags mit rückwirkender Kraft hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Bei der Zwangsversteigerung eines Grundbesitzes, dessen Wert vom Vollstreckungsgericht auf gut 1.400.000 € festgesetzt worden war, blieb eine Beteiligte Meistbietende mit einem Gebot von 760.000 €. Ein für eine weitere Beteiligte erschienener Rechtsanwalt beantragte, den Zuschlag wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze zu versagen. Die von ihm im Termin überreichte Vollmacht war von einem Prokuristen und einer weiteren Mitarbeiterin unterschrieben. Das Vollstreckungsgericht hatte den Zuschlag antragsgemäß versagt. Dagegen wurde mit der Begründung Beschwerde eingelegt, der dabei aufgetretene Rechtsanwalt sei nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen. Ihm sei nur Gesamtprokura erteilt worden; die Vollmacht habe demnach zusätzlich von einem Vorstandsmitglied oder einem weiteren Prokuristen unterschrieben werden müssen. Daran fehle es. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, der BGH entschied in letzter Instanz:

„Der in einem Zwangsversteigerungsverfahren namens eines Berechtigten von einem vollmachtlosen Vertreter gestellte Antrag, den Zuschlag wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze zu versagen, kann von dem Berechtigten - sofern der Antrag nicht bereits wegen des Vollmachtsmangels zurückgewiesen worden ist - auch nach dem Schluss der Verhandlung über den Zuschlag mit rückwirkender Kraft genehmigt werden.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 24/12


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