Schlösseraustausch reicht nicht
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(ip/pp) So einfach ist es nicht: Ein Eigentümer einer Immobilie kann nicht etwa schlicht deren Schlösser auswechseln, um einen dort noch wohnenden Dritten auszusperren - und dann die bewusste Immobilie verkaufen, ohne den Käufer über den zuvor vollzogenen „Verdrängungstatbestand“ zu informieren.
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hatte in einem aktuellen Verfahren über einen derartigen Tatbestand zu befinden und entschied, dass - nach Schlösseraustausch statt notwendiger Räumung einer Wohnung – Besitz nur fehlerhaft übertragen werden kann.
Das Gericht entschied: Wenn ein Verkäufer dem Käufer mit Schlüsselübergabe durch verbotene Eigenmacht erlangten Besitz einräumt, ist dieser damit fehlerhaft. Wird die daraus resultierende Schadensersatzforderung der getäuschten Käufer fällig, kann demgegenüber aus einem entgegenlaufenden Titel über den Kaufpreis nicht mehr vollstreckt werden. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen entgangener Mieteinnahmen, einer fehlenden Küche sowie weiterer Mängel.
OLG Brandenburg, Az.: 5 U 86/07