Unterzeichnung durch beide Geschäftsführer vermerken
Lesezeit: 2 Minuten
(IP) Hinsichtlich des formularmäßigen Ausschlusses von Konkurrenz-, Sortiments- und Branchenschutz in Gewerberaum Mietverträgen hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden.
„1. Werden in einem Rubrum eines Mietvertrags für eine GmbH die beiden gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer bezeichnet und in den Unterschriftenzeilen beide Geschäftsführer aufgeführt, macht dies einen Hinweis erforderlich, dass die Unterzeichnung durch einen Geschäftsführer zugleich für den anderen erfolgt. Ein solcher Hinweis liegt in dem der Unterschrift beigefügten Firmenstempel ...
2. Der formularmäßige Ausschluss von Konkurrenzschutz-, Sortiments- und Branchenschutz in einem Einkaufszentrum stellt trotz Betriebspflicht und Sortimentsbindung keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs.1 BGB dar“.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen ein vorhergehendes Urteil. Sie trugen zur Begründung vor: Das Landgericht verkenne, dass zwischen den Parteien kein Mietvertrag bestehe. Ein Vertrag sei im Zweifel erst dann geschlossen, wenn die vereinbarte "Form der Beurkundung" eingehalten sei. Ein schriftlicher Mietvertrag sei jedoch nicht zustande gekommen, da für die Beklagte lediglich einer der Geschäftsführer unterschrieben habe.
Der BGH habe festgestellt, dass bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine Aktiengesellschaft die Schriftform nur gewahrt sei, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichneten oder eine Unterschrift den Hinweis enthalte, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die anderen Vorstandsmitglieder vertrete.
Der schriftliche Vertrag sei daher nicht wirksam zustande gekommen. Schließlich sei u.a. die außerordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen den Konkurrenzschutz wirksam. Die Regelungen im Mietvertrag seien unwirksam, da sie die negativen Effekte der Klauseln zur Sortimentsbindung, zur Betriebspflicht und zum Ausschluss von Konkurrenz-, Sortiments- und Branchenschutz zu einer unangemessenen Benachteiligung summierten.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: