Vergütung des Nachunternehmers wird spätestens bei Abnahme des Auftraggebers fällig
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(IP) Über die ggf. unterschiedliche Fälligkeit von Rechnungen bei Bauvorhaben von Nach- und Generalunternehmer hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Leitsatz entschieden.
1. Die Vergütung eines Nachunternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Generalunternehmer seinerseits dem Auftraggeber versprochen hat, wird spätestens fällig, soweit das Werk des Generalunternehmers vom Auftraggeber abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt.
2. Die sog. Durchgriffsfälligkeit tritt unabhängig davon ein, ob die Abnahme im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Generalunternehmer stattgefunden hat und ob dort Abnahmereife zu bejahen ist.
3. Auch in einer viergliedrigen Leistungskette reicht es aus, wenn der Auftraggeber selbst, für den das Werk letztlich bestimmt ist, im Verhältnis zum Generalunternehmer die Abnahme erklärt.
4. Vorbehalte im Abnahmeprotokoll hindern den Eintritt der Fälligkeit der Vergütung des Nach-Nachunternehmers nicht.“
Die Prozessparteien stritten über die Zahlung von Werklohn sowie die Existenz und Folgen von Mängeln betreffend Beschichtungsarbeiten für ein Bauvorhaben, das eine Gemeinde an eine AG als Generalauftragnehmerin vergeben hatte. Für diese war der Beklagte, der Inhaber eines Metallbaubetriebes war, als Nachunternehmer tätig. Er beauftragte seinerseits den Kläger, der als selbstständiger Unternehmer Montagen und Spezialbeschichtungen im Stahlbau anbot, mit einer Werksbeschichtung dafür.
Nach Abschluss der Arbeiten hatte der Kläger dem Beklagten dafür eine Vergütung in Rechnung gestellt, die nicht bezahlt wurde und Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits war. Zwischen den Parteien bestand Uneinigkeit darüber, ob der Berufungsführer die Leistungen abgenommen habe, ob sie vom Rechtsmittelgegner ordnungsgemäß erbracht- und wo sie schwerpunktmäßig ausgeführt worden waren.
Mit seinem ersten Urteil hatte das Landgericht die Zahlungsklage vollumfänglich zugesprochen und die erst nach Schluss der damaligen Verhandlung eingegangene Widerklage, gerichtet auf Mangelbeseitigung und Feststellung der Verpflichtung des Klägers zum Schadensersatz, unberücksichtigt gelassen.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: