Verweigern, ohne Aussicht auf Erfolg
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(IP) Mit den Rahmenbedingungen der Prozesskostenhilfe hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen. Der Senat hatte die Rechtsbeschwerde zugelassen, um zu klären, ob eine Grundstücksteilung gegenüber dem Gläubiger ggf. auch nicht durchgesetzt werden könne. Die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken sei eine Verfügung im Sinne von § 23 ZVG. Sie sei - wenn der Gläubiger die Verfügung nicht genehmigt - ihm gegenüber unwirksam. Das Zwangsversteigerungsverfahren sei dann - ungeachtet der Eintragung des neuen Bestands im Grundbuch - so fortzuführen, als wäre die Verfügung nicht erfolgt.
Der BGH fasste in seinem Leitsatz zusammen: „Prozesskostenhilfe ist - trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung - nicht zu bewilligen, wenn die sich im Rechtsmittelverfahren stellenden Rechtsfragen geklärt sind und die Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat“.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: