Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO
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(IP) „Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr gemäß § 765a ZPO - Die Schutzwürdigkeit der Schuldnerin entfällt nicht, auch wenn sie die eigene Suizidgefahr passiv hinnimmt“.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 06.12.2012, V ZB 80/12, die Schutzbedürftigkeit suizidgefährdeter Schuldner gestärkt.
In dem zu entscheidenden Fall hat die Schuldnerin einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765a ZPO gegen die Zwangsversteigerung ihres Hauses gestellt. Als Grund gab Sie die eigene Suizidgefahr an. Die Vorinstanzen haben den Antrag zurückgewiesen, da sie die Therapie gegen ihre psychische Krankheit abgebrochen hatte.
Der BGH war folgender Meinung:
„Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts entfällt die Schutzbedürftigkeit der Schuldnerin nicht deshalb, weil sie "ihre psychische Erkrankung und eine daraus resultierende Selbstmordgefährdung hinnimmt". Eine solche Sichtweise wird dem in Art. 2 Abs. 2 GG enthaltenen Gebot zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht gerecht. Die Unfähigkeit, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situationsangemessen zu bewältigen, verdient auch dann Beachtung, wenn ihr kein Krankheitswert zukommt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 814 - V ZB 215/09, NJW-RR 2011, 423 Rn. 9).
Erst recht gilt dies, wenn die Passivität, was hier in Betracht kommt, Teil des Krankheitsbildes ist. Sie enthebt das Vollstreckungsgericht deshalb nicht von der notwendigen umfassenden, an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände, die sowohl den dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechten als auch den gewichtigen, ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der anderen Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens Rechnung trägt.“
Allerdings gab der BGH auch zu bedenken, dass im Rahmen der Interessenabwägung zugleich zu prüfen ist, ob der Gefahr für das Leben des Schuldners auf andere Weise als durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und eine vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung begegnet werden kann (vgl. BVerfG, NJW-RR 2012, 393, 395 Rn. 52).
Der BGH hat die Sache daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Das vollständige Urteil kann hier abgerufen werden:
BGH vom 06.12.2012 -V ZB 80/12
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