Wann entsteht Anspruch auf Mehrvergütung?
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(IP) Hinsichtlich des Anspruchs auf Mehrvergütungen bei Bauleistungen, die auf zusätzlichen, vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Leistungen beruhen hat das Kammergericht Berlin (KG) mit Bestätigung durch den Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.
„1. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen und enthält das Nachtragsangebot des Auftragnehmers keinen Hinweis auf bauzeitbedingte Mehrkosten, kann er diese nicht (mehr) geltend machen, wenn der Auftraggeber das Angebot vorbehaltlos annimmt ("kein Nachtrag zum Nachtrag").
2. Die Anordnung geänderter oder zusätzlicher Leistungen ist weder eine unterlassene Mitwirkungshandlung des Auftraggebers noch eine von ihm zu vertretende Vertragsverletzung.
3. Gibt der Auftraggeber aufgrund einer Bauzeitverzögerung neue Vertragstermine vor und erklärt sich der Auftragnehmer mit diesen einverstanden, liegt eine "andere Anordnung des Auftraggebers" vor, so dass dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht.
4. Für die Sicherung eines Mehrvergütungsanspruchs aufgrund einer bauzeitlichen Anordnung kann der Auftragnehmer die Stellung einer Bauhandwerkersicherung gem. § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB) verlangen.
5. Mit der Vorlage eines substantiierten baubetrieblichen Gutachtens wird der zu sichernde Anspruch des Auftragnehmers der Höhe nach schlüssig dargelegt.“
Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Stellung einer Bauhandwerkersicherung für Ansprüche, die sie auf von der Beklagten zu vertretene baubetriebliche Störungen stützt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Mit Berufung verfolgt die Klägerin den mit der Klage geltend gemachten Anspruch weiter. Zur Begründung argumentierte sie: Der geltend gemachte Vergütungsanspruch in Höhe von gut 155.000,- Euro beruhe auf dem Umstand, dass die Beklagte bauzeitbedingte Anordnungen getroffen habe, die auf Seiten der Klägerin zu zusätzlichen Kosten geführt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zu der Feststellung gekommen sei, dass der Klägerin gar kein Vergütungsanspruch zustehe, da das Gericht bei einer Klage auf Stellung einer Sicherheit nicht zu prüfen habe, ob tatsächlich ein Vergütungsanspruch bestehe.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:
Der Bundesgerichtshof hatte im Anschluss eine dies Urteil betreffende Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Az.: VII ZR 138/18