Licht- und Leuchtwerbung
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Logos oder Slogans von Unternehmen die mit Hilfe von elektrischem Licht als Außenwerbung angebracht sind, werden als Licht- oder Leuchtwerbung bezeichnet.
- Allgemein
- Bauformen
- Vorschriften
Allgemein
Seit die Elektrizität genutzt wird, gibt es auch Leuchtwerbung. Um die Werbewirksamkeit von Lichtanlagen optimal zu gestalten ist ein möglichst hoher Kontrast von Schrift bzw. Logo zum Hintergrund notwendig. Lichtwerbung sollte auch im nicht beleuchteten Zustand lesbar sein. Bei der Gestaltung muss Rücksicht auf die Umgebung genommen werden (Größe, farbliche Abstimmung). Behörden können den Einsatz von Lichtwerbung in einzelnen Stadtgebieten einschränken oder verbieten.
Bauformen
Die einfachste Art der Lichtwerbung sind Schilder oder Fassaden, die von außen angestrahlt werden. Leuchtkästen sind flache, farbig gestaltete Kästen. In diesen befinden sich in regelmäßigen Abständen Leuchtstoffröhren, die den Kasten von innen beleuchten. Wenn Leuchtkästen zu einem langen Band aneinandergereiht werden, nennt man dies Fassadenband. Bei diesem ist dann die unterschiedliche Ausdehnung der Materialien bei Wärme zu beachten, damit es nicht zu Schäden kommt. Senkrecht zur Hauswand angebrachte Leuchtkästen oder beleuchtete Schilder heißen Ausleger. Freistehende Würfel, die in alle vier Richtungen leuchten, sind eine Sonderform des Leuchtkastens. CityLight-Poster sind von hinten beleuchtete Plakate. Diese befinden sich oft an Haltestellen in der Stadt. Sie können auch so konstruiert werden, dass sich die Plakate automatisch abwechseln. Selbst Litfaßsäulen sind heute meist von innen beleuchtet. Auf Dächern können weithin sichtbare Lichtwerbeanlagen angebracht werden. Durch LEDs ist es möglich, großflächige Videos zu erzeugen. Solche Video-Screens besitzen eine große Leuchtkraft und können somit auch bei Tageslicht Werbefilme ausstrahlen. Die Gestaltung von Leuchtwerbung kann die unterschiedlichsten Formen haben. Außer den beschriebenen Beispielen gibt es noch viele weitere Möglichkeiten wie Laufschriften, Spanntuchanlagen, Neonschrift und Neonzeichen, Großflächenwerbung…
Vorschriften
Lichtwerbeanlagen zählen zu den Werbeanlagen und dürfen nur nach behördlicher Genehmigung aufgestellt werden. Alle Werbeanlagen im Außenbereich und im Innenbereich, wenn sie größer als 1 m² sind, sind genehmigungspflichtig. Ausnahmen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen aufgeführt.